Informationsbrief Steuern und Recht

Für Unternehmer
Am 4. Dezember 2025 hat der Bundestag das Steueränderungsgesetz 2025 verabschiedet. Die endgültige Fassung enthält gegenüber dem Regierungsentwurf mehrere Änderungen und Ergänzungen. Das Steueränderungsgesetz 2025 sieht u. a. Steuererleichterungen für die Gastronomie, Berufspendler und Gemeinnützigkeit vor.

Änderungen im Umsatzsteuerrecht ab 1. Januar 2026

Gastronomie (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG):
Der ermäßigte Steuersatz von 7 % für Speisen (ohne Getränke) gilt künftig dauerhaft. Ziel ist die Entlastung der Gastronomie und die Angleichung an mitgenommene Speisen.
Vorsteuer-Vergütung (§ 18g Satz 5 UStG):
Die elektronische Bekanntgabe des Bescheids der Ablehnung durch das BZSt wird Regelfall, wenn der Antrag auf Vergütung der Vorsteuer nicht an den Mitgliedstaat der Erstattung weitergeleitet wird. Eine Zustimmung des inländischen Unternehmers ist nicht mehr nötig.
Zentrale Zollabwicklung (§ 21b UStG):
Umsetzung der EU-weiten zentralen Zollabwicklung im USt-Recht. Nicht im Inland ansässige Unternehmer müssen für entsprechende Umsätze Einfuhrumsatzsteuer in Deutschland entrichten.
Durchschnittssatzgrenze (§ 23a Abs. 2 UStG):
Die Umsatzgrenze für den Vorsteuerabzug nach Durchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG wird von 45.000 EUR auf 50.000 EUR angehoben.

Änderungen im Einkommensteuerrecht ab VZ 2026

Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26, 26a EStG):
Erhöhung der Pauschalen auf 3.300 EUR (Übungsleiter) bzw. 960 EUR (Ehrenamt). Es ist zu beachten, dass die Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke für juristische Personen des öffentlichen Rechts und steuerbegünstigte Körperschaften gleichermaßen gilt.
Prämien bei Olympischen und Paralympischen Spielen (§ 3 Nr. 73 EStG): Steuerbefreiung von Preisgeldern der „Deutschen Sporthilfe“-Stiftung.
Sonderabschreibung Mietwohnungsneubau (§ 7b Abs. 5 EStG):
Aktualisierung des Verweises auf die neue De-minimis-Verordnung zur Verbesserung der Rechtsklarheit.
Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG):
Anhebung auf einheitlich 38 Cent ab dem ersten Kilometer für alle Steuerpflichtigen, unabhängig von der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die neue Pauschale ist auch bei doppelter Haushaltsführung anzuwenden.
Doppelte Haushaltsführung im Ausland (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG):
Einführung eines Höchstbetrags von 2.000 EUR für Unterkunftskosten im Ausland; Ausnahmen bei verpflichtender Wohnungsnutzung.
Gewerkschaftsbeiträge (§ 9a S. 3 EStG):
Beiträge zu Gewerkschaften gelten zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag sowie zum Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen und zum Pauschbetrag bei sonstigen Einkünften als Werbungskosten.
Parteispenden (§§ 10b Abs. 2 S. 1, 34g S. 2 EStG):
Verdopplung der Höchstbeträge auf 3.300 EUR (6.600 EUR bei Zusammenveranlagung) zur Inflationsanpassung.
Verlustabzug Landwirtschaft (§ 32c Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG):
Die Regelung des § 32c EStG wird hinsichtlich des Verlustrücktrages erweitert. Wird ein Verlust des ersten Jahres des zweiten Betrachtungszeitraums in den vorletzten Veranlagungszeitraum des ersten Betrachtungszeitraums zurückgetragen, ist die Tarifermäßigung nach § 32c EStG ausgeschlossen. Bisher führte die Ausnahmeregelung nur den Verlustrücktrag aus einem Veranlagungszeitraum des zweiten Betrachtungszeitraums in einen Veranlagungszeitraum des ersten Betrachtungszeitraums auf.
Betriebsveranstaltungen (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG):
Pauschalierung des Arbeitslohns nur zulässig, wenn die Veranstaltung allen Beschäftigten offensteht.
Mobilitätsprämie (§ 101 S. 1 EStG): Befristung aufgehoben – Anspruch bleibt dauerhaft bestehen.

Änderungen in der Abgabenordnung ab 1.1.2026

E-Sport als gemeinnütziger Zweck (§ 52 Abs. 2 S. 1 AO):
E-Sport wird als sportlicher, digitaler Wettkampf in den Katalog der gemeinnützigen Zwecke aufgenommen; Voraussetzung ist u. a. die Einhaltung des Jugend- und Gewalt­schutzes sowie die Abgrenzung zu Glücksspiel und „Pay-to-win“-Formaten. Körperschaften sollen zudem Suchtprävention betreiben und einen gesunden Umgang mit dem Medium fördern.
Zeitnahe Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 AO):
Die Freigrenze für die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird von 45.000 EUR auf 100.000 EUR Jahreseinnahmen angehoben, wodurch die Pflicht für rund 90 % der steuerbegünstigten Körperschaften entfällt.
Photovoltaikanlagen (§ 58 Nr. 11 AO):
Die Verwendung von Mitteln für Errichtung und Betrieb von Photovoltaik- und anderen EEG-Anlagen ist für Körperschaften unschädlich, solange dies nicht Hauptzweck der Körperschaft ist. Einnahmen aus Stromeinspeisung können weiterhin einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen, ggf. unter Nutzung spezieller Steuerbefreiungen wie § 3 Nr. 72 EStG.
Freigrenze wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 64 Abs. 3 AO):
Die Freigrenze für Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben wird von 45.000 EUR auf 50.000 EUR erhöht; bis zu dieser Grenze ist keine gesonderte Sphärenzuordnung zu Zweckbetrieb oder wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb erforderlich. Kleinere Körperschaften sollen bürokratisch entlastet werden und aus Vereinfachungsgründen für das Einhalten der Freigrenze keine Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zahlen.
Freigrenze sportliche Veranstaltungen (§ 67a Abs. 1 S. 1 AO):
Die Einnahmengrenze, bis zu der sportliche Veranstaltungen als Zweckbetrieb fingiert werden, steigt von 45.000 EUR auf 50.000 EUR jährlich; die Regelung dient der Bürokratieentlastung von Sportvereinen.
Verzicht auf Anhörung (§ 91 Abs. 2a AO):
Bei Abweichungen zwischen Steuererklärung und nach § 93c AO übermittelten elektronischen Daten kann künftig auf eine Anhörung verzichtet werden, da sich diese Daten als verlässlich erwiesen haben und dem Steuerpflichtigen bereits bekannt sind.
Mit dem Schreiben vom 15. Oktober 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Anforderungen an die elektronische Rechnung (E-Rechnung) weiter konkretisiert und geschärft. Damit setzt das BMF einen weiteren Meilenstein auf dem Weg zu einer einheitlichen, digitalen Rechnungsabwicklung in Deutschland und schafft Rechtssicherheit für Unternehmen.
Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle inländischen Unternehmen in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten. Die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen erfolgt schrittweise: Für Großunternehmen ab 1. Januar 2027, für kleinere Unternehmen (Jahresumsatz unter 800.000 EUR) spätestens ab 1. Januar 2028. Bis Ende 2026 (bzw. 2027 für Kleinunternehmen) bleibt eine Übergangsfrist bestehen, in der auch Papier- oder PDF-Rechnungen zulässig sind, sofern der Empfänger zustimmt.
Eine E-Rechnung muss künftig in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden, das eine automatisierte Verarbeitung ermöglicht. Das Standardformat ist die europäische Norm EN 16931 (z. B. X-Rechnung oder ZUGFeRD 2.x). Einfache PDF-Rechnungen oder E-Mails mit Anhang erfüllen die Anforderungen nicht mehr. Das BMF-Schreiben konkretisiert außerdem die Anforderungen an Inhalt und Aufbau: Alle Pflichtangaben nach den §§ 14 und 14a UStG müssen im strukturierten Teil der Rechnungsdatei enthalten sein, Verweise auf Anlagen oder externe Dokumente reichen nicht aus. Zudem wird die Validierungspflicht für eingehende E-Rechnungen betont: Unternehmen müssen technische und inhaltliche Fehler erkennen und dokumentieren, um Compliance-Risiken zu vermeiden.
Die neuen Regelungen gelten auch für Gutschriften sowie für Branchen mit Sonderregelungen wie Differenzbesteuerung, Reiseleistungen oder Pauschalbesteuerung für Land- und Forstwirte. Parallel arbeitet das BMF an einem Meldesystem für die transaktionsbezogene Echtzeit-Übermittlung von Rechnungsdaten, der nächste Schritt im Rahmen von ViDA (VAT in the Digital Age).
Unternehmen sollten jetzt prüfen, ob ihre ERP- und Buchhaltungssysteme strukturierte Rechnungen im EN-16931-Format erzeugen und empfangen können und ob ihre Validierungsprozesse den neuen Vorgaben entsprechen. Nur so lassen sich Formatfehler frühzeitig erkennen und Compliance-Risiken vermeiden.
Quelle: BMF
Ab 2026 sollte es Steuerbescheide eigentlich nur noch digital geben - Papierbescheide sollten zur Ausnahme werden. Nun aber justiert der Gesetzgeber voraussichtlich nach - und verschiebt den Start. Die Finanzverwaltung ist somit grundsätzlich erst ab dem 1. Januar 2027 im Regelfall verpflichtet, Steuerbescheide elektronisch bekanntzugeben. Für das Jahr 2026 ist daher mit einem Neben- einander von elektronischer und postalischer Bekanntgabe von Steuerbescheiden durch die Finanzverwaltung zu rechnen.
Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) wird die Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Datenabruf verpflichtend, sofern die Steuererklärung elektronisch eingereicht wurde. Eine Einwilligung des Steuerpflichtigen ist nicht mehr erforderlich. Die Papierform bleibt weiterhin möglich. Steuerpflichtige können formlos und ohne Begründung widersprechen und die Zusendung per Post verlangen - einmalig oder dauerhaft. Der Widerspruch gilt aber nur für zukünftige Bescheide. Ein elektronischer Bescheid gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben. Die Einspruchsfrist beginnt damit. Die Benachrichtigung per E-Mail dient lediglich als Hinweis, nicht als maßgeblicher Zeitpunkt für die Bekanntgabe.
Quelle: DStV
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Das Finanzgericht (FG) hat entschieden, dass ein Entgelt für den Verzicht auf das Nießbrauchsrecht an einem vermieteten Grundstück keine privaten Veräußerungsgewinne nach § 23 EStG darstellt, sondern eine steuerbare Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Entscheidung nun aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Sachverhalt
Die Klägerin hatte ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an einem vermieteten Grundstück, das Eigentum einer Erbengemeinschaft (EG) war. Die Klägerin vermietete das Grundstück an einen Dritten und erzielte hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Nachdem die EG das Grundstück veräußerte, verzichtete die Klägerin gegen Entgelt auf ihr Nießbrauchsrecht. Das Finanzamt (FA) qualifizierte die Zahlung als privaten Veräußerungsgewinn nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, das FG dagegen als nicht steuerbare Vermögensumschichtung.
BFH-Urteil
Der BFH weist die Revision der Klägerin zurück und hebt das Urteil des FG auf. Das FG habe rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass der entgeltliche Verzicht auf das Nießbrauchsrecht an einer vermieteten Immobilie eine steuerbare Entschädigung für entgehende Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG darstellt. Die Vorschrift hat nach Ansicht des BFH eine klärende Funktion für die Zuordnung von Ersatzleistungen zu den einzelnen Einkunftsarten und stellt klar, dass eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen zu den Einkünften i.S.d. § 2 Abs. 1 EStG gehört, an deren Stelle sie tritt.
Praxisrelevanz
Das FG wird im zweiten Rechtsgang feststellen müssen, ob die Klägerin Werbungskosten hatte, die die Einkünfte mindern, und ob die Entschädigung außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG sind. Die steuerliche Zuordnung hängt davon ab, ob die Entschädigung tatsächlich für den Wegfall steuerbarer Einnahmen aus Vermietung gezahlt wurde.
Für Photovoltaikanlagen, bei denen mehr als nur ein geringfügiger Teil des erzeugten Stroms privat verbraucht wird, kann kein Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g Abs. 1 EStG gebildet werden. Das Hessische Finanzgericht (FG) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Voraussetzung für einen IAB - die fast ausschließliche betriebliche Nutzung - nicht gegeben ist, wenn der größte Teil des Stroms im eigenen Haushalt verbraucht wird.
Wesentliche Aussagen des Urteils
Ein IAB ist nur zulässig, wenn das Wirtschaftsgut (hier: die Photovoltaikanlage) fast ausschließlich betrieblich genutzt wird, also mindestens 90 % des Stroms eingespeist oder verkauft wird.
Wird mehr als 10 % des erzeugten Stroms privat verbraucht, fehlt die erforderliche betriebliche Nutzung und der IAB ist ausgeschlossen. Die Entscheidung bezieht sich auf den Verbrauch des erzeugten Stroms, nicht auf die technische Nutzung der Anlage.
Praktische Konsequenzen
Wer eine Photovoltaikanlage betreibt und den erzeugten Strom überwiegend selbst nutzt, kann keinen IAB geltend machen, selbst wenn er den Betrieb gewerblich führt. Die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für die Anlage ist weiterhin möglich, jedoch nicht über den IAB, sondern durch andere Abschreibungsmöglichkeiten.
Quelle: Hessisches FG, Urteil vom 22.10.2025, 10 K 162/24
Ab dem 1. Januar 2026 werden Beiträge zur privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung erstmals elektronisch zwischen Versicherern, Steuerverwaltung und Arbeitgebern ausgetauscht und automatisch im Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Das geht aus einem neuen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 8. Dezember 2025 hervor. Bisher mussten Beschäftigte ihrem Arbeitgeber jährlich eine Papierbescheinigung des Versicherers vorlegen, damit die Beiträge steuerlich berücksichtigt wurden. Dieses Verfahren entfällt ab 2026 – ebenso die Anwendung der Mindestvorsorgepauschale.
Was ändert sich für Versicherte?
Versicherte müssen keine Bescheinigungen mehr einreichen. Die Beiträge werden automatisch erfasst und berücksichtigt. Ein Widerspruch gegen die elektronische Übermittlung ist möglich, muss aber formlos erfolgen. Für bestimmte Ausnahmefälle (z. B. besondere Versicherungsverhältnisse) bleibt die Papierbescheinigung weiterhin zulässig. Arbeitgeber erhalten Hinweise zur Umsetzung, Arbeitnehmer*innen zu ihren Rechten und Pflichten. Mit dieser Neuerung wird das Lohnsteuerabzugsverfahren für privat Versicherte deutlich vereinfacht und bürokratische Hürden werden abgebaut.
Für Bauherren und Vermieter
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Kosten eines Verkehrswertgutachtens für die Grundsteuer im finanzgerichtlichen Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen vom Finanzamt getragen werden müssen. Dies gilt, wenn die Steuerersparnis die Gutachterkosten deutlich übersteigt, die ursprüngliche Wertfestsetzung zu einer erheblichen Überbewertung führte und die Ursache für den niedrigeren Wert bereits im Verwaltungsverfahren offenkundig war. Eine automatische Kostenauferlegung an den Steuerpflichtigen ist unverhältnismäßig und widerspricht dem billigen Ermessen des Gerichts.
Beispielrechnung: Im Urteilsfall betrug die jährliche Steuerersparnis 606,63 EUR, insgesamt über sechs Jahre, also 3.639,80 EUR. Die Gutachterkosten beliefen sich auf 1.514,28 EUR. Die deutlich höhere Steuerersparnis rechtfertigte die Kostenauferlegung an das Finanzamt.
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg, 16.10.2025, 8 K 626/24
Ein Mieter hatte nach einem Vermieterwechsel die Miete vorübergehend weiterhin an den alten Vermieter gezahlt und war daraufhin fristlos gekündigt worden. Das Berufungsgericht wies die Räumungsklage nun ab und erklärte die Kündigung für treuwidrig.
Die Zahlungen waren zwar auf das falsche Konto erfolgt, doch da der alte Vermieter noch Teil der neuen Vermietergemeinschaft war und die Beträge einfach weitergeleitet werden konnten, sah das Gericht einen rechtsmissbräuchlichen Missbrauch des Zahlungsverzugs durch die Klägerseite.
Quelle: LG München
Für Heilberufe
Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Frankenthal klärt ab, dass Ärzte ihre privat krankenversicherten Patienten grundsätzlich nicht über die Erstattungsfähigkeit von Behandlungskosten durch die Krankenkasse aufklären müssen. Die Entscheidung ist rechtskräftig und setzt klare Maßstäbe für die ärztliche Aufklärungspflicht im Bereich der privaten Krankenversicherung.

Hintergrund des Verfahrens
Im konkreten Fall wurde ein Patient zur Nasenschleimhautoperation geraten und medizinisch ordnungsgemäß über die Risiken aufgeklärt. Über die mögliche Nichtübernahme der Kosten durch die private Krankenversicherung wurde er jedoch nicht informiert. Nach der Operation verweigerte die Versicherung die Erstattung von rund 2.000 EUR, woraufhin der Patient die Zahlung der Arztrechnung verweigerte.

Gerichtliche Würdigung
Das Amtsgericht Ludwigshafen verurteilte den Patienten zur Zahlung, da er selbst für die Klärung seines Versicherungsschutzes verantwortlich ist. Das Landgericht Frankenthal bestätigte diese Rechtsauffassung: Die ärztliche wirtschaftliche Aufklärungspflicht dient zwar dazu, Patienten vor finanziellen Überraschungen zu schützen, beschränkt sich aber auf Fälle, in denen der Arzt konkrete Hinweise auf eine Nichtübernahme der Kosten hat.
Bei privat versicherten Patienten ist dies in der Regel nicht der Fall, da die Erstattungsmodalitäten von Vertrag zu Vertrag stark variieren und Ärzte nicht in der Lage sind, dies vorab zu prüfen.
Quelle: Landgericht Frankenthal, Beschl. v. 23.07.2025 - 2 S 75/25
Für Sparer und Kapitalanleger
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 9. Dezember 2025 (Az. XI ZR 64/24 und XI ZR 65/24) erneut entschieden, dass für Zinsanpassungen in Prämiensparverträgen der Referenzzinssatz auf der Grundlage der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen von Bundesanleihen mit siebenjähriger Restlaufzeit maßgeblich ist.

Sachverhalt und Entscheidung
In zwei Musterverfahren klagten Verbraucherschutzverbände gegen Sparkassen, weil sie die in den Prämiensparverträgen enthaltenen Zinsanpassungsklauseln für unwirksam hielten und die während der Vertragslaufzeit gezahlten Zinsen für zu niedrig ansahen.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) hatte bereits festgestellt, dass die Zinsanpassung auf der Grundlage der Bundesbank-Zinsreihe für Umlaufsrenditen von Bundesanleihen mit siebenjähriger Restlaufzeit vorgenommen werden muss.
Der BGH bestätigte diese Vorgehensweise und wies die Revisionen der Verbraucherschutzverbände zurück. Die vom OLG bestimmten Referenzzinsen entsprächen den Anforderungen an eine objektive, unabhängige und sachgerechte Ermittlung des Referenzzinssatzes und würden weder Sparer noch Sparkassen einseitig begünstigen.

Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung des BGH stärkt die Rechtslage für Sparer und Sparkassen gleichermaßen. Die verwendeten Referenzzinsen spiegeln die aktuellen risikolosen Zinsen am Kapitalmarkt wider und berücksichtigen den typischen Anlagehorizont von Prämiensparverträgen von 15 Jahren. Die Vorgehensweise der OLGs, die Bestimmung des Referenzzinssatzes mit sachverständiger Hilfe vorzunehmen, ist aus Sicht des BGH sachgerecht und nachvollziehbar.
Lesezeichen
BMF-Schreiben: Das BMF hat in einem Schreiben vom 10.11.2025 (III C 2 – S 73000/00080/004/016) zur Frage des Vorsteuerabzugs beim Übergang von der Besteuerung als Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung und umgekehrt Stellung genommen. Der Anwendungserlass zum Umsatzsteuergesetz wurde entsprechend angepasst.
Shortlink zum BMF-Schreiben: https://www.tinyurl.com/yz688ybc
Die Finanzverwaltung hat die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei beruflich und betrieblich veranlassten Auslandsdienstreisen ab dem 1. Januar 2026 veröffentlicht.
In einer aktualisierten Übersicht werden die ab dem 1. Januar 2026 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland dargestellt. Änderungen gegenüber den ab dem 1. Januar 2025 gültigen Werten sind in Fettdruck hervorgehoben. Das BMF-Schreiben enthält zudem zahlreiche Erläuterungen zur praktischen Anwendung der Pauschalen, insbesondere zu eintägigen Auslandsreisen sowie zur Kürzung der Verpflegungspauschbeträge, etwa bei gestellten Mahlzeiten.
Shortlink zum BMF-Schreiben: https://www.tinyurl.com/mpepjz8z
Aktuelle Steuertermine
Lohnsteuer, Umsatzsteuer
12.01.2026 (15.01.2026*)

Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
26.01.2026 (Beitragsnachweis)
28.01.2026 (Beitragszahlung)

Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.